Seit dem 30. Juli 2026 keine Verordnung mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung
Liebe Patientinnen und Patienten,
durch eine gesetzliche Änderung können anthroposophische und homöopathische Arzneimittel seit dem 30. Juli 2026 grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Das bedeutet: Diese Arzneimittel dürfen nicht mehr auf einem rosa Kassenrezept beziehungsweise als GKV-E-Rezept ausgestellt werden. Die neue Regelung gilt bundesweit und betrifft alle gesetzlich Versicherten.
Auch Kinder und Palliativpatienten sind betroffen
Besonders wichtig ist uns der Hinweis, dass das Gesetz keine Ausnahme für Kinder, Jugendliche oder Menschen in einer palliativen Behandlung vorsieht.
Die Regelung betrifft daher auch:
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- schwer oder chronisch erkrankte Menschen,
- Palliativpatientinnen und Palliativpatienten.
Auch in diesen Situationen ist eine Verordnung anthroposophischer oder homöopathischer Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
Welche Arzneimittel sind betroffen?
Der Ausschluss betrifft insbesondere:
- verschreibungspflichtige anthroposophische und homöopathische Arzneimittel,
- nicht verschreibungspflichtige Präparate zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen,
- Präparate zur Behandlung schwerwiegender Nebenwirkungen anderer Arzneimittel,
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren,
- entsprechende Arzneimittel für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr.
Ob ein Präparat rechtlich als anthroposophisches oder homöopathisches Arzneimittel gilt, richtet sich nach seiner Kennzeichnung in der Packungsbeilage, Gebrauchsinformation oder Fachinformation.
Können diese Arzneimittel weiterhin verordnet werden?
Ja. Die Arzneimittel können weiterhin ärztlich empfohlen und verordnet werden, wenn wir sie im individuellen Behandlungsfall für sinnvoll halten.
Die Verordnung erfolgt dann jedoch:
- bei verschreibungspflichtigen Präparaten auf einem Privatrezept,
- bei nicht verschreibungspflichtigen Präparaten als private Empfehlung beziehungsweise auf einem Grünen Rezept.
Die Kosten müssen in der Regel von den Patientinnen und Patienten selbst getragen werden.
Was bedeutet das für unsere Praxis?
Als anthroposophisch-integrativ arbeitende Praxis sind wir von dieser gesetzlichen Änderung in besonderem Maße betroffen. Anthroposophische Arzneimittel sind seit vielen Jahren ein wichtiger Bestandteil unseres individuellen Behandlungskonzeptes.
Wir werden auch weiterhin gemeinsam mit Ihnen besprechen, welche Therapie medizinisch sinnvoll und für Ihre persönliche Situation geeignet ist. Die Entscheidung über die Behandlung bleibt eine gemeinsame ärztliche und persönliche Entscheidung. Geändert hat sich vor allem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie
Der Ausschluss von der regulären Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bereits seit dem 30. Juli 2026. Das ist eine gesetzliche Vorgabe und keine Entscheidung unserer Praxis. (Bundestag DServer)
Private Zusatzversicherungen
Patientinnen und Patienten, die anthroposophische oder homöopathische Arzneimittel weiterhin nutzen möchten, können prüfen, ob eine private Zusatzversicherung für Naturheilverfahren beziehungsweise alternative Heilmethoden sinnvoll ist.
Stand: 3. August 2026
